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Kurzarbeit als Chance für Qualifizierung

“Turbulent” ist wohl die treffend­ste Be­zeich­nung für die aktu­elle Zeit, in der die Anfor­derungen und Bedin­gun­gen der sich digi­talisie­renden Arbeits­welt für viele Beschäf­tigte zu Unge­wiss­heit über die beruf­liche Zukunft führt. Die Leistun­gen der Bundes­agen­tur für Arbeit richten sich daher längst nicht nur an arbeits­suchende oder von Arbeits­losig­keit bedrohte Menschen.

Was ist das Quali­fizierungs­chancen­gesetz?

Eine Anmerkung vorweg: Wer heute in Kurz­arbeit ist, kann und sollte die freie Zeit für Weiter­bildung nutzen, sie ist aber keine Voraus­setzung.

Seit 2019 ermöglicht das Qualifi­zierungs­chancen­gesetz die För­derung von Weiter­bil­dungen für Beschäf­tigte, deren ausge­übte Tätig­keiten bereits jetzt vom digitalen Struktur­wandel betrof­fen sind oder es zukünftig sein werden. Außerdem ist es für alle Arbeit­neh­mer:innen inte­res­sant, die sich in soge­nannten Eng­pass­berufen (z.B. Berufe mit Fach­kräfte­mangel) weiter­bilden möchten.

Was und wie wird gefördert?

Die Förderung umfasst neben der Über­nahme von Lehr­gangs­kosten für die:den Arbeit­nehmer:in (Arbeit­nehmer­förderung) die Bezu­schussung der Lohn­entgelte bei weiter­bildungs­beding­ten Arbeits­aus­fall­zeiten als Arbeit­geber­leistung.

In der Regel erhalten Weiter­bildungs­inte­res­sierte einen Bildungsgutschein der Agentur für Arbeit, der bei einem frei wähl­baren, für die Weiter­bildungs­förde­rung zuge­lassenen Träger eingelöst werden kann.

Welche Kriterien müssen erfüllt sein?

Die Weiterbildung muss Fertig­keiten, Kennt­nisse und Fähig­keiten ver­mitteln, die über aus­schließlich arbeits­platz­bezo­gene kurz­fristige Anpas­sungs­fort­bildun­gen hinaus­gehen.

Das gewählte Bildungs­angebot muss mind. 120 Unter­richts­stunden umfassen (seit 1.3.2020 von 160 UStd. herabgesetzt).

Wie funktioniert eine Weiter­bildung in Kurzarbeit?

Bei einer Qualifizierung während der Kurz­arbeit gelten zunächst die gleichen Voraus­set­zungen wie beim Qualifi­zierungs­chancen­gesetz, welches hier die Gesetzes­grund­lage für eine För­derung ist. Für die Dauer der Kurzarbeit entfalllen jedoch die Arbeit­geber­leistungen für Ausfall­zeiten ganz oder teilweise, da diese in der Regel bereits über das Kurz­arbeiter­geld gegen­finan­ziert werden.

Grund­sätzlich kann eine während der Kurz­arbeit begon­nene Weiter­bildung bei Rück­kehr zur Regel­arbeits­zeit weiter­geführt werden, wenn sie dieser nicht entgegen­steht. Bei Voll­zeit­weiter­bil­dungen sollte die konkrete Lehr­gangs­dauer vor­sorg­lich mit der:dem Arbeit­geber:in abge­stimmt werden.

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